Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Mai 1995
§ 43
§ 43 – Jahrgangsangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
Kurz erklärt
- Bei gesüßtem Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf der Jahrgang angegeben werden.
- Die Angabe des Jahrgangs muss den Vorgaben des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 entsprechen.
- Es dürfen maximal 25 Prozent der verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
- Die Regelung gilt nur, wenn die Bestimmungen zur Süßung eingehalten werden.
- Die Herkunft der verwendeten Erzeugnisse muss klar dokumentiert sein.